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Rückstellungen

Was sind Rückstellungen?

Rückstellungen müssen gem. § 249 HGB für der Höhe und/oder der Fälligkeit nach ungewisse Verbindlichkeiten sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet. Ferner für Instandhaltungsaufwendungen (welche binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresende durchgeführt werden) sowie für zu erwartende Gewährleistungsansprüche (auch sofern diese ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden). Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellung ist Ausfluss der periodengerechten Erfolgsermittlung.

Beispiele für Rückstellungen: Das Unternehmen wird verklagt (Prozesskostenrückstellung), das Unternehmen wartet zum Tag der Aufstellung der Bilanz noch auf eine Handwerkerrechnung für Malerarbeiten im alten Geschäftsjahr (Rückstellung für ausstehende Rechnungen), der leitende Angestellte erhält eine Pensionzusage (Pensionrückstellung)

Bilanzierung dem Grunde nach

Bilanzierung dem Grunde klärt die Frage ob eine Rückstellung überhaupt zu bilden ist. In Anlehnung an steuerliche Vorgaben ist die Bildung der Rückstellung auch handelsrechtlich zwingend durchzuführen wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme über 50 % liegt (more likly than not). In der Literatur gibt es auch Meinungen, die aufgrund des im deutschen Handelsrecht HGB eine Pflicht zur Bildung der Rückstellung auch in Fällen einer Wahrscheinlichkeit unter 50 % als verpflichtend ansehen. Hierbei handelt es sich eher um eine akademische Diskussion. Tatsächlich wird die Wahrscheinlichkeit sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - nur grob schätzen können.

Beispiel für Bilanzierung dem Grunde nach: Der Steuerberater hat nach Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr eine voraussichtliche Steuernachzahlung in Höhe von EUR 10.000,00 errechnet. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungsjahres. Somit gibt es an der rechtlichen Verpflichtung und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme keinen Zweifel. Die Rückstellung ist zu passivieren (zu bilden).


Bilanzierung der Höhe nach

Die Bilanzierung der Höhe nach erläutert die Frage mit welchen Wert die Rückstellung zu bilden ist. Rückstellungen sind gem. § 253 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 HGB nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit ihrem notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Mit Erfüllungsbetrag ist die zum einen die Pflicht zur Abzinsung gem. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB gemeint sowie der zum Zeitpunkt des Verbrauchs der Rückstellung benötigte Wert gemeint. Dies kann insbesondere bei langfristigen Rückstellungen aufgrund der üblichen Teuerungsraten (Inflation) deutlich über den zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung gültigen Wert liegen.

Beispiel zur Kostensteigerung: Das Unternehmen gewährt eine 3 jährige Garantie. Aus Erfahrungswerten ist bekannt, dass die Kosten für Ersatzteile jedes Jahr um 2 % steigen. Für die Berechnung der Rückstellung ist dieserr Effekt zu berücksichtigen.

Übersicht und wie buche ich?

Einteilung der Rückstellungkurzfristige Rückstellungenlangfristige Rückstellungen
Arten von Rückstellungen
  • Prozesskostenrückstellung
  • Rückstellungen f. Gewährleistung
  • Steuerrückstellungen
  • u. a.
  • Pensionsrückstellungen
  • ZeitpunktBildung/Anpassung am JahresendeBildung/Anpassung am Jahresende
    ruhender Postennein - Auflösung im neuen Jahrja - keine Buchung während des Jahres
    Buchung von Rückstellungen
    (zum 31.12.)
    jeweilige Aufwandskonto (7xxx/6xxx)
    an jeweilige Rückstellungskonto (3xxx)
    jeweilige Aufwandskonto (6440)
    an jeweilige Rückstellungskonto (3700)
    Abschluss
    (zum 31.12.)
    jeweilige Rückstellungskonto (3xxx)
    an SBK 8010
    jeweilige Rückstellungskonto (3700)
    an SBK 8010
    Auflösung
    (neues Jahr)
    Schätzung zu hoch -> Ertrag
    Schätzung zu niedrig -> Aufwand
    Schätzung passend -> kein Erfolgskto
    Herabsetzung: 3700 an 5480
    Rentenauszahlung: 6440 an 2800




    Letzte Aktualisierung: 27.06.2015
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