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R�ckstellungen

Was sind R�ckstellungen?

R�ckstellungen m�ssen gem. � 249 HGB f�r der H�he und/oder der F�lligkeit nach ungewisse Verbindlichkeiten sowie f�r drohende Verluste aus schwebenden Gesch�ften gebildet. Ferner f�r Instandhaltungsaufwendungen (welche binnen drei Monaten nach Gesch�ftsjahresende durchgef�hrt werden) sowie f�r zu erwartende Gew�hrleistungsanspr�che (auch sofern diese ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden). Die Verpflichtung zur Bildung von R�ckstellung ist Ausfluss der periodengerechten Erfolgsermittlung.

Beispiele f�r R�ckstellungen: Das Unternehmen wird verklagt (Prozesskostenr�ckstellung), das Unternehmen wartet zum Tag der Aufstellung der Bilanz noch auf eine Handwerkerrechnung f�r Malerarbeiten im alten Gesch�ftsjahr (R�ckstellung f�r ausstehende Rechnungen), der leitende Angestellte erh�lt eine Pensionzusage (Pensionr�ckstellung)

Bilanzierung dem Grunde nach

Bilanzierung dem Grunde kl�rt die Frage ob eine R�ckstellung �berhaupt zu bilden ist. In Anlehnung an steuerliche Vorgaben ist die Bildung der R�ckstellung auch handelsrechtlich zwingend durchzuf�hren wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme �ber 50 % liegt (more likly than not). In der Literatur gibt es auch Meinungen, die aufgrund des im deutschen Handelsrecht HGB eine Pflicht zur Bildung der R�ckstellung auch in F�llen einer Wahrscheinlichkeit unter 50 % als verpflichtend ansehen. Hierbei handelt es sich eher um eine akademische Diskussion. Tats�chlich wird die Wahrscheinlichkeit sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - nur grob sch�tzen k�nnen.

Beispiel f�r Bilanzierung dem Grunde nach: Der Steuerberater hat nach Erstellung der K�rperschaftsteuererkl�rung f�r das Gesch�ftsjahr eine voraussichtliche Steuernachzahlung in H�he von EUR 10.000,00 errechnet. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungsjahres. Somit gibt es an der rechtlichen Verpflichtung und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme keinen Zweifel. Die R�ckstellung ist zu passivieren (zu bilden).


Bilanzierung der H�he nach

Die Bilanzierung der H�he nach erl�utert die Frage mit welchen Wert die R�ckstellung zu bilden ist. R�ckstellungen sind gem. � 253 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 HGB nach vern�nftiger kaufm�nnischer Beurteilung mit ihrem notwendigen Erf�llungsbetrag zu bewerten. Mit Erf�llungsbetrag ist die zum einen die Pflicht zur Abzinsung gem. � 253 Abs. 2 S. 1 HGB gemeint sowie der zum Zeitpunkt des Verbrauchs der R�ckstellung ben�tigte Wert gemeint. Dies kann insbesondere bei langfristigen R�ckstellungen aufgrund der �blichen Teuerungsraten (Inflation) deutlich �ber den zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung g�ltigen Wert liegen.

Beispiel zur Kostensteigerung: Das Unternehmen gew�hrt eine 3 j�hrige Garantie. Aus Erfahrungswerten ist bekannt, dass die Kosten f�r Ersatzteile jedes Jahr um 2 % steigen. F�r die Berechnung der R�ckstellung ist dieserr Effekt zu ber�cksichtigen.

�bersicht und wie buche ich?

Einteilung der R�ckstellungkurzfristige R�ckstellungenlangfristige R�ckstellungen
Arten von R�ckstellungen
  • Prozesskostenr�ckstellung
  • R�ckstellungen f. Gew�hrleistung
  • Steuerr�ckstellungen
  • u. a.
  • Pensionsr�ckstellungen
  • ZeitpunktBildung/Anpassung am JahresendeBildung/Anpassung am Jahresende
    ruhender Postennein - Aufl�sung im neuen Jahrja - keine Buchung w�hrend des Jahres
    Buchung von R�ckstellungen
    (zum 31.12.)
    jeweilige Aufwandskonto (7xxx/6xxx)
    an jeweilige R�ckstellungskonto (3xxx)
    jeweilige Aufwandskonto (6440)
    an jeweilige R�ckstellungskonto (3700)
    Abschluss
    (zum 31.12.)
    jeweilige R�ckstellungskonto (3xxx)
    an SBK 8010
    jeweilige R�ckstellungskonto (3700)
    an SBK 8010
    Aufl�sung
    (neues Jahr)
    Sch�tzung zu hoch -> Ertrag
    Sch�tzung zu niedrig -> Aufwand
    Sch�tzung passend -> kein Erfolgskto
    Herabsetzung: 3700 an 5480
    Rentenauszahlung: 6440 an 2800




    Letzte Aktualisierung: 27.06.2015
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